(GPSR)
Das solltest du jetzt verstehen

Die GPSR tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft, und es ist wichtig, dass Händler und Hersteller rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den neuen Anforderungen zu entsprechen.

Zusammenfassend

Die EU-Verordnung zur Produktsicherheit betrifft Händler, Hersteller und Importeure.
Besonders im Fokus stehen die neuen Pflichten zur Bereitstellung von Informationen sowie die Bewertung von Risiken.
Die Verordnung ist auf Produkte anwendbar, die für Endverbraucher bestimmt sind, und unterscheidet dabei nicht zwischen Geschäften im B2B- oder B2C-Bereich. Ziel ist es, einen einheitlichen Sicherheitsstandard für alle Produkte sicherzustellen, die noch nicht unter spezifische EU-Sicherheitsanforderungen fallen. Unabhängig davon gilt diese Verordnung auch für Produkte, die bereits anderen Regulierungen unterliegen.

Das Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass nicht harmonisierte Verbraucherprodukte nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn sie sicher sind. Sie gilt also für Produkte, für die es keine spezifischen EU-Normen gibt. Zum Beispiel sind Spielzeuge durch die Spielzeugrichtlinie geregelt, während Biozide durch eine eigene Verordnung reguliert werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Produktsicherheitsverordnung nicht für bereits regulierte Produkte gilt – sie gilt zumindest teilweise. Die erweiterten Informations- und Hinweispflichten im Fernabsatz müssen auch für diese Produkte erfüllt werden. Zudem gilt die Produktsicherheitsverordnung teilweise auch für die Risikoanalyse, insbesondere für jene Aspekte und Risiken, die nicht durch spezifische Vorschriften abgedeckt sind. Diese Risiken müssen im Einzelfall genauer geprüft werden.

Die GPSR legt die Sicherheitsanforderungen für diese Produkte fest und stärkt den technischen Verbraucherschutz erheblich.

Die wesentlichen Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung betreffen vor allem die Informationspflichten und die Risikoeinschätzung. Zusammengefasst verfolgt die Verordnung das Ziel, ein hohes Sicherheitsniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, indem sie umfassende Informationspflichten und strenge Vorgaben für die Risikoanalyse und -bewertung festlegt.

Informationsanforderungen für Händler

Die Produktsicherheitsverordnung fordert, dass Informationen klar im Angebot stehen und nicht nur verlinkt sind.Wir müssen einbeziehen:
  • Herstellername, Handelsname, Marke sowie Post- und E-Mail-Adresse oder Kontaktlink.
  • Für Hersteller ohne EU-Sitz: Name, Adresse und Kontakt der EU-Verantwortlichen.
  • Für Hersteller ohne EU-Sitz: Name, Adresse und Kontakt der EU-Verantwortlichen.
  • Warnhinweise in Landessprache, gut verständlich auf Produkt, Verpackung oder Beilage.

Risikoeinschätzung für Hersteller

Hersteller müssen eine gründliche Risikobewertung durchführen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Die Beurteilung umfasst:
  • Identifizierung und Analyse potenzieller Produktgefahren.
  • Risikobewertung der Produktnutzung basierend auf Art und Wahrscheinlichkeit der Gefahren.
  • Maßnahmen zur Reduzierung erkannter Risiken ergreifen.
  • Hersteller müssen die Risikoanalyse zehn Jahre aufbewahren, um Sicherheit nachzuweisen.

Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist relevant für:

- 01

Die General Product Safety Regulation (GPSR) betrifft Verkäufer, Hersteller und Importeure und bringt vor allem im Online-Handel neue Informationspflichten und große Änderungen.

- 02

Die GPSR gilt für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind. Produkte, die nicht für Verbraucher gedacht sind oder unter normalen Bedingungen nicht von ihnen genutzt werden, sind ausgenommen.

- 03

Die GPSR gilt für B2B- und B2C-Geschäfte. B2B-Werbematerialien können ebenfalls von Verbrauchern genutzt werden.

Was gebrauchte Artikel betrifft

Die Produktsicherheitsverordnung gilt auch für gebrauchte Produkte, einschließlich reparierter oder recycelter Waren. Ausgenommen sind Produkte, die Verbraucher nicht als sicher erwarten, z. B. reparaturbedürftige Waren, sowie Antiquitäten und Sammlerstücke.

Entwertete oder ungültige Brief- und Stempelmarken, zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Objekte sowie Sammlungen mit geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, ethnologischem oder numismatischem Wert.

Kunstwerke wie Gemälde, Originalstiche, Skulpturen, handgefertigte Tapeten oder signierte Originale aus Keramik, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden.

Gegenstände, die keine Kunstwerke oder Sammlungsstücke sind, aber über 100 Jahre alt. In Einzelfällen kann ein hohes Alter genügen, wenn das Objekt nur zur Ansicht oder Dekoration und nicht mehr für den Gebrauch gedacht ist.

Diese Produkte fallen nicht unter die Produktsicherheitsverordnung.

Diese Arten von Produkten fallen nicht unter die GPSR.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 findet die GPSR ausdrücklich keine Anwendung auf die folgenden Produkte:
  • Human - und Tierarzneimittel
  • Futtermittel
  • Lebensmittel
  • Lebende Organismen, GVO, Mikroorganismen, Reproduktionserzeugnisse, Pflanzen, Tiere
  • Tierische Abfallstoffe und daraus gewonnene Produkte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Luftfahrzeuge
  • Transportmittel, von Anbietern bedient, nicht direkt von Verbrauchern genutzt.
  • Antiquitäten, Sammlerstücke, Kunstwerke, nicht konform mit aktuellen Sicherheitsnormen.

Vor dem 13. Dezember 2024 angebotene Produkte.

Produkte vor dem 13. Dezember 2024 dürfen weiterhin verkauft werden, keine Einschränkungen.
Dies bedeutet, dass diese Produkte weiterhin verkauft werden können und die GPSR, samt neuer Informationsanforderungen, nicht anwendbar ist
  • Das Produkt muss den Vorgaben des aktuellen Produktsicherheitsgesetzes entsprechen.
  • Das Produkt muss vor dem 13. Dezember 2024 erhältlich gewesen sein.

Informationspflichten

- 01

-Name, Marke, Anschrift und Kontaktadresse des Herstellers.

-Hersteller ohne EU-Sitz müssen Name, Adresse und Kontakt der EU-Verantwortlichen angeben.

- 02

Informationen zur Produktidentifikation, einschließlich Bild, Typ und anderer Kennzeichnungen.

- 03

-Warn- und Sicherheitsinformationen in verständlicher Sprache gemäß Vorschriften.

-Die Informationen müssen auf dem Produkt, der Verpackung oder einer Beilage stehen.

Bei Importen sind Hersteller- und EU-Kontaktdaten erforderlich.

  • Der Importeur, falls der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist.
  • Der vom Hersteller schriftlich beauftragte Vertreter, der bestimmte Aufgaben übernimmt.
  • Ein EU-ansässiger Fulfillment-Dienstleister, falls kein anderer Wirtschaftsakteur in der EU vorhanden ist.

Verpflichtung zur Produktabbildung

Die Produktsicherheitsverordnung betont die Pflicht, das Produkt abzubilden, was meist durch ein Foto erfüllt wird. In Fällen, in denen Fotos mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, kann die Abbildung auch als Illustration oder ein anderes piktografisches Element gestaltet sein, das eine einfache Identifikation des Produkts ermöglicht. Dies gilt beispielsweise für Shops mit einer Vielzahl an Schrauben, Unterlegscheiben oder Nägeln, bei denen Fotos nicht zwingend erforderlich sind. Die Verordnung besagt: „Eine Abbildung kann ein Foto, eine Illustration oder ein anderes piktografisches Element sein, das die einfache Identifizierung eines Produkts ermöglicht.“

Bei maßgefertigten Produkten nach Kundenwunsch ist die Abbildungspflicht besonders anspruchsvoll. Handmade-Shops greifen in solchen Fällen häufig auf schematische Darstellungen zurück, um den Kunden einen groben Eindruck zu vermitteln.

Bei Print-on-Demand-Produkten, bei denen Kunden aus vordefinierten Designs und Farben wählen, ist es meist ausreichend, gängige Darstellungsarten zu nutzen, bei denen das Produktbild je nach Auswahl angepasst wird.

Bei Restposten, Konvoluten und Überraschungspaketen, bei denen die genaue Zusammenstellung oft unklar ist, kann die Bei Restposten und Überraschungspaketen könnte eine Beispielabbildung genügen, ein Verzicht auf Abbildung wird jedoch nicht empfohlen.

Die neuen Vorschriften sollen die Sicherheit und Klarheit für Verbraucher verbessern und gewährleisten, dass alle wichtigen Informationen einfach verfügbar sind

Wie sollen die erforderlichen Informationen im Online-Shop angezeigt werden?

Die Hersteller- und Importeurdaten sowie Warn- und Sicherheitshinweise müssen klar und sichtbar im Angebot angezeigt werden; eine bloße Verlinkung genügt meist nicht. Das Produkt muss eindeutig identifizierbar sein, z. B. durch eine Abbildung, eine Beschreibung des Produkts und andere Identifikatoren.

Die Informationen sollten leicht auffindbar sein und nicht im Fließtext versteckt werden. Sie können unter Titeln wie „Produktsicherheit“ oder „Angaben zur Produktsicherheit“ aufgeführt werden. Alternativ kann ein gut sichtbarer eigener Reiter im Online-Shop genutzt werden. Eine Platzierung im Impressum oder unter FAQs ist nicht ausreichend.

Herstellerdaten als möglicher Nachteil im Wettbewerb?

Viele Online-Händler befürchten, dass die Produktsicherheitsverordnung Kunden erleichtert, direkt bei Herstellern zu bestellen. Diese Option gibt es jedoch bereits, da das Produktsicherheitsgesetz seit Jahren Hersteller- und Importeurangaben vorschreibt.

So können sich Online-Händler bereits jetzt vorbereiten
5 schritte, die du jetzt umsetzen kannst

Herstellerdaten müssen angegeben werden:

- EU-Hersteller: Name, Anschrift, E-Mail oder Website. - Nicht-EU-Hersteller: Herstellerdaten + Importeur/Bevollmä-chtigter (Name, Anschrift, E-Mail oder Website).
- Falls der Hersteller nicht mehr existiert, prüfe auf Rechtsnachfolge (z. B. nach Fusion). Kontaktiere den Nachfolger oder gib dich selbst als Ansprechpartner an.

Überprüfen, ob du selbst als Hersteller giltst

-Du bist Hersteller, wenn du ein Produkt selbst herstellst, es entwirfst oder herstellen lässt und unter deinem Namen oder deiner Marke verkaufst. Auch wenn du ein Produkt ohne Auftrag änderst und die Sicherheit beeinträchtigst, bist du Hersteller.
- Bei Sets und Bundles gelten die Pflichten der Einzelprodukte. Bei zusammengesetzten Produkten bist du Hersteller des fertigen Produkts.

Prüfen, ob produktbilder und -bezeichnungen korrekt sind

Zur Produktidentifikation sind erforderlich: ein Bild des Produkts (Foto oder Illustration), eine klare Bezeichnung (z. B. Outdoorjacke) und andere Kennzeichnungen (z. B. Farbe, Größe).

Sicherheits- und hinweisinforma-tionen hinzufügen

Zur Produktidentifikation sind erforderlich: ein Bild des Produkts (Foto oder Illustration), eine klare Bezeichnung (z. B. Outdoorjacke) und andere Kennzeichnungen (z. B. Farbe, Größe).

Pflichtangaben gut sichtbar und leicht zugänglich machen

Achte darauf, dass du Pflichtangaben wie die Herstellerinformationen am richtigen Ort platzierst.
Stelle Informationen unter klaren Überschriften wie „Produktsicherheit“ bereit, ohne Abbildung und Bezeichnung zu wiederholen.

Neue Verpflichtungen für Produzenten.

Ein Hersteller ist nicht nur, wer ein Produkt entwickelt oder produziert. Auch wer:

– ein Produkt selbst herstellt,
– es in Auftrag gibt, oder
– es unter eigenem Namen/Marke verkauft,

gilt als Hersteller.

Auch Änderungen an bestehenden Produkten machen zur Herstellerperson, wenn dadurch Funktion oder Eigenschaften beeinflusst werden.

Eine Person wird zum Hersteller, wenn Änderungen an einem Produkt:

1. Die ursprüngliche Sicherheitsbewertung aufheben,
2. Neue Gefahren schaffen oder Risiken erhöhen,
3. Nicht vom Verbraucher für den Eigenbedarf vorgenommen werden.

Wer Produkte auf Vorrat verändert und dabei Risiken schafft, gilt als Hersteller.
Beispiel: Chemisches Einfärben von T-Shirts kann neue Allergierisiken verursachen.

Risikobewertung und -analyse

Hersteller müssen für jedes Produkt Gefahren bewerten und dokumentieren. Die Analyse wird 10 Jahre aufbewahrt und kann von Behörden angefordert werden.

Sachverständige nötig?
Nicht immer.
– Einfache Produkte: Glasvase → Zerbrechen, Scherbengefahr.
– Komplexe Produkte: Detailliertere Analyse nötig.

Warnhinweise („leicht entflammbar“) können oft als Grundlage dienen.

Wer Waren außerhalb der EU unter seiner Marke herstellen lässt und in die EU importiert, gilt als Hersteller. Beim einfachen Import wird man nicht automatisch Hersteller, sondern muss eine verantwortliche Person angeben.

Diese Person kann sein:
– Ein in der EU ansässiger Hersteller,
– Ein Importeur, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt,
– Ein Bevollmächtigter des Herstellers,
– Ein Fulfillment-Dienstleister, wenn niemand anderes verantwortlich ist.

So wird sichergestellt, dass immer jemand für die Vorschriften innerhalb der EU verantwortlich ist.

FAQ

Die Produktsicherheitsverordnung betrifft Hersteller, Händler und Wirtschaftsakteure wie Importeure oder Bevollmächtigte. Hersteller gewährleisten Produktsicherheit, Händler verkaufen nur sichere Produkte, und Wirtschaftsakteure übernehmen Verantwortung, wenn Hersteller außerhalb der EU ansässig sind.

Die Produktsicherheitsverordnung gilt für Verbraucherprodukte, die ab 13. Dezember 2024 in der EU verkauft werden, und gewährleistet ihre Sicherheit.

Importprodukte müssen EU-Sicherheitsstandards erfüllen und von einem in der EU ansässigen Akteur wie Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigtem begleitet werden.

Verstöße wie fehlende Herstellerangaben oder unzureichende Informationspflichten können Abmahnungen, Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Händler können den Kaufzeitpunkt eines Produkts meist durch eine Rechnung belegen.

Ob neue Pflichten für ältere Produkte gelten, hängt von der Auslegung ab. Plattformen verlangen oft, dass Informationen auch für ältere Produkte bereitgestellt werden.

Übernehme die Warnhinweise vom Produkt, z. B. Altersempfehlungen oder Anwendungshinweise. Bei komplexen Produkten können sie ausführlicher sein.

Für Naturmaterialien wie Fossilien, Steine und Bernstein gibt es keinen traditionellen Hersteller. Verantwortlich für die Sicherheit ist derjenige, der die Waren entdeckt und in den Handel bringt.

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte das untenstehende Formular. Ein Mitarbeiter unserer Mitarbeiter wird Ihnen gerne so schnell wie möglich antworten.

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