Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel ab dem 28.05.2022
Zitat von MartynaStankeviciute am 25. Mai 2022, 19:00 UhrPflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel ab dem 28.05.2022
Zum 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft und führt erstmals Vorgaben
in Bezug auf den vorherigen Preis bei Preisermäßigungen ein. Anzuwenden und anzugeben ist bei
Preisermäßigungen on- und offline ab dann auch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage.
Welche konkreten Pflichten im Online-Handel ergeben sich jedoch daraus:
I. Grundlegendes zu den neuen Pflichten bei Preisermäßigungen
1. Wo sind die Vorgaben für Preisermäßigungen geregelt?
Die neuen rechtlichen Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen ergehen aus § 11 der
Preisangabenverordnung (PAngV) in der neuen, ab dem 28.05.2022 geltenden Fassung.Die neue Gestzesvorschrift lautet:
§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder
Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er
innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern
angewendet hat.(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des
Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis
nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber
Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des
Grundpreises Verpflichtete.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
• 1. individuellen Preisermäßigungen oder
• 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit,
wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines
drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
2. Ab wann werden die neuen Vorgaben bei Preisermäßigungen gelten?
Die neuen Vorschriften über verpflichtende Informationen über Preisermäßigungen treten zum
28.05.2022 in Kraft und sind ab diesem Datum verbindlich umzusetzen.
3. Was ist die gesetzliche Zielsetzung hinter den neuen Pflichten bei Preisermäßigungen?
Die neu eingeführten Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen basieren auf Art. 2 der
EU-Richtlinie 2019/2161/EU und soll Verbrauchern gegenüber die Transparenz von
Preisermäßigungen fördern und ihnen eine bessere Einschätzung der tatsächlichen Preiswürdigkeit
von Angeboten ermöglichen.Verhindert werden soll insbesondere die Praxis, über die Vorteilhaftigkeit einer Ermäßigung dadurch
zu täuschen, dass Preise vor einer Reduzierung kurzeitig angehoben werden und dass dann auf die
erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken.Gleichzeitig soll unterbunden werden, dass Ermäßigungen auf Preise Bezug nehmen, die vor der
Ermäßigung in der Höhe tatsächlich nicht verlangt wurden.
II. Anwendungsbereich der neuen Pflichten aus § 11 PAngV n.F.
1.) Wen betreffen die neuen Vorgaben über Preisermäßigungen?
Die neuen Vorgaben sind grundsätzlich von allen Unternehmen zu beachten, die zur Angabe eines
Gesamtpreises von Waren verpflichtet sind.Dies ist dann der Fall, wenn sie gegenüber Verbrauchern
• Waren anbieten oder
• unter Angabe von Preisen für Waren werben
Die neuen Vorgaben sind sowohl im Online-Handel als auch im stationären Handel zu beachten.
Allerdings gelten die neuen Pflichten nur bei Angeboten und in der Werbung für Waren, vgl. § 11
Abs. 1 PAnGV n.F.Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände.
Nicht anzuwenden sind die neuen Pflichten also auf
• Dienstleistungen
• Grundstücke
• reine digitale Inhalte
Wiederum anzuwenden sind die Pflichten allerdings auf körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte
oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen so verbunden sind, dass sie ohne diese
Inhalte/Dienstleistungen nicht nutzbar sind.Als Waren gelten schließlich auch
• Wasser
• Gas
• Fernwärme
• Elektrizität
wenn Sie leitungsgebunden, in begrenztem Volumen oder in bestimmter Menge zum Verkauf
angeboten werden.2.) Gelten die neuen Pflichten auch im B2B-Bereich?
Nein, die Pflichten aus § 11 PAngV n.F. gelten nur bei Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern.
3.) Preisermäßigungen: Was fällt unter die neuen Pflichten?Die neuen Pflichten greifen on- und offline bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ein.
Als Preisermäßigung ist eine allgemeine, messbare Preisherabsetzung für den gesamten Kundenkreis
zu verstehen, die sich auf vorherige eigene Preise bezieht.
a) Gruppe 1: PreisgegenüberstellungenEine tatbestandliche Preisermäßigung kann einerseits eine irgendwie geartete Gegenüberstellung mit
einem bisherigen, kalkulierbaren Preis sein.Dies ist etwa in folgenden Formen möglich
• „Statt“- Preise
• Streichpreise
• Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)
b) Gruppe 2: Prozentuale PreisherabsetzungenAndererseits kann eine tatbestandliche Preisermäßigung auch ein prozentualer Pauschalabzug auf
• eine bestimmte Ware („Uhr X mit 20% Rabatt“)
• eine Warengruppe oder („20 % auf alle TV-Geräte“)
• das gesamte Sortiment („10% auf alle Artikel“)
sein, der im Online-Handel direkt am Produkt selbst oder über eine entsprechende Bannerwerbung
kommuniziert wird.
4.) Welche Formen der Preiswerbung fallen nicht unter die neuen Pflichten?Keine Pflichten auf § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung,
die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist nur die Herabsetzungen eigener Preise, nicht
jedoch die Gegenüberstellung mit fremden Vergleichspreisen.Nicht unter die Vorschrift fällt daher die Werbung mit einer gegenübergestellten UVP
(unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers).Ebenfalls nicht erfasst sind folgende Formen der Preiswerbung
• Skonti, die bei Verwendung einer bestimmten Zahlungsart erst bei der Zahlungsabwicklung
abgezogen werden• die reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der
konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von „
Aktionspreis“, „Knaller Preis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“.• die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises (also ein
Verzicht auf eine Preisgegenüberstellung)• Werbung mit Einführungspreisen für Waren, die der Händler neu ins Sortiment aufnimmt
und für die er über keinen vorherigen Gesamtpreis verfügt.• Werbung mit „Draufgaben“ und „Dreingaben“, etwa in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle
2“• Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen, etwa Payback, DeutschlandCard etc.• Individuelle Preisermäßigungen (im Sinne des § 9 PAngV der n.F.), etwa in Form von
personalisierten oder nicht allgemein bekanntgegebenen Rabattcodes oder durch
individuelle Zusagen• Preiswerbung für schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der
geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden
Ablauf der Haltbarkeit herabgesetzt wird5.) Gelten die neuen Pflichten nur bei Preisermäßigungen für konkrete Waren oder auch bei
Produktkategorie- und Sortimentsermäßigungen?
Die Pflichten nach § 11 PAngV der n.F. gelten allgemein bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen
für Waren gegenüber Verbrauchern, unabhängig davon, ob sich die Ermäßigung nur auf ein
konkretes Produkt, mehrere konkrete Produkte, Warenkategorien oder das gesamte Sortiment
bezieht.
III. Die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises bei Preisermäßigungen
1.) Wie ist die neue Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage korrekt
zu verstehen?Gemäß § 11 Abs. 1 der PAngV n.F. müssen Online-Händler bei jeder Bekanntgabe einer
Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30
Tage angeben.
Dem Wortlaut nach ist die Vorschrift als (zusätzliche) Informationspflicht über den niedrigsten
Letztpreis zu verstehen.
Nach allgemeinem Verständnis ist die Vorschrift allerdings missverständlich formuliert und
begründet nicht primär eine Informationspflicht, sondern lediglich eine Pflicht zur korrekten
Gesamtpreisangabe.
Mit der Vorschrift soll vor allem die Praktik unterbunden werden, Preise vor einer Herabsetzung
kurzzeitig zu erhöhen, um so über den Preisvorteil zu täuschen und trotz einer scheinbaren
Ermäßigung einen gleichhohen Gewinn zu erzielen.
Damit kann § 11 Abs. 1 PAngV n.F. aber auch nur so verstanden werden, dass bei jeder Bekanntgabe
einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern nicht nur der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30
Tage (zusätzlich) anzugeben, sondern vielmehr als Referenzpreis auch tatsächlich anzusetzen ist.Gemäß § 11 Abs. 1 PAngV n.F. folgt daraus, dass Händler bei Preisermäßigungen als
Berechnungsgrundlage stets auch tatsächlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage
ansetzen müssen.
Beispiel:
Händler A verkauft im Zeitraum vom 24.10.2022 – 24.11.2022 ein Smartphone zum Preis von
350,00€. Am 25.11.2022, zum Black Friday, erhöht A den Preis um 150,00€ und verspricht gleichzeitig
einen Rabatt von 30%. Dadurch würde der nun höhere Gesamtpreis von 500,00€ auf 70% und mithin
wieder auf 350,00€ reduziert.
Dies ist nun gemäß § 11 PAngV n. F. unzulässig. Händler A wäre verpflichtet gewesen, für die
Rabattierung den zuvor geforderten günstigsten Preis von 350,00€ anzusetzen und anzugeben.
Im Umkehrschluss wäre der Händler nicht nur verpflichtet gewesen, den vorher günstigeren Preis
von 350,00€ ebenfalls zu nennen, sondern er hätte nur diesen Preis, also die 350,00€ als
Referenzpreis und Berechnungsgrundlage angeben dürfen.
In besonderen Fällen wird durch § 11 Abs.1 PAngV n.F. eine zusätzliche Informationspflicht
begründet, nämlich immer dann, wenn als Gesamtpreis in Verbindung mit einer
Preisgegenüberstellung nur der ermäßigte Preis erscheint.
2.) Welche Konstellationen sind mit Blick auf die neuen Vorschriften im Online-Handel denkbar
und wie sind sie zu lösen?
Im Online-Handel sind 3 Grundkonstellationen von Preisermäßigungen denkbar, in denen der neue
§ 11 PAngV n.F. zur Anwendung kommt und die von Händlern im Einklang mit den Vorschriften
unterschiedlich zu lösen sind:
Fallgruppe 1: Preisgegenüberstellungen mit Statt- und Streichpreisen
Bei Werbung mit gegenübergestellten Statt- und Streichpreisen („statt 10,00€: 8,50€“ oder „8,50€
(durchgestrichen dahinter: 10,00€)“ knüpft die Pflicht nur an den gegenübergestellten Preis an.
Dieser muss der günstigste der letzten 30 Tage sein.
Eine zusätzliche Informationspflicht wird nicht begründet.
Fallgruppe 2: Prozentuale Rabattankündigungen mit Abzug erst im Warenkorb
Eine zweite Konstellation kommt in Frage, wenn ein Händler online prozentuale Rabatte entweder
direkt am Preis oder per Werbebanner ankündigt, der Abzug aber erst im Warenkorb/Checkout
vorgenommen wird.
Beispiele:
• „10,00€ (- 20%)“, wobei der Rabatt erst im Warenkorb abgezogen wird
• „20 % Rabatt auf alle TV-Geräte“, wobei der Rabatt erst im Warenkorb abgezogen wird
Dabei ist unerheblich, ob sich die prozentuale Rabattwerbung auf einzelne Artikel, Artikelkategorien
oder das gesamte Sortiment bezieht.
Ebenfalls unerheblich ist, ob für die Inanspruchnahme des Rabatts ein allgemein bekanntgegebener
Code „Summer 89“ verwendet werden muss oder nicht.Bei der Werbung mit einem prozentualen Rabatt und Abzug erst im Warenkorb muss für die
erfassten Produkte der Gesamtpreis angegeben und angesetzt werden, der innerhalb der letzten 30
Tage am günstigsten war. Dieser günstigste Preis der letzten 30 Tage muss Referenz und
Berechnungsgrundlage der späteren Rabattierung im Warenkorb sein.
In den obigen Beispielen muss also
• bei „10,00€ (- 20%)“ der Preis von 10,00€ der günstigste der letzten 30 Tage sein• bei „20 % Rabatt auf alle TV-Geräte“ der online auf Übersichts- und Produktseiten angezeigte
Gesamtpreis jeder erfassten TV-Geräte der günstigste der letzten 30 Tage sein
Eine zusätzliche Informationspflicht wird nicht begründet.
Fallgruppe 3: Prozentuale Rabattankündigungen mit Abzug direkt am Preis
Als dritte Konstellation und als Pendant zu Konstellation 2 kommen schließlich alle Fälle in Betracht,
in denen eine angekündigte prozentuale Preisherabsetzung direkt an den online ausgewiesenen
Preisen und nicht erst im Warenkorb erfolgt.
Beispiele:
• „10,00€ (- 20%)“, wobei 10,00€ bereits der reduzierte Preis ist
• „20 % Rabatt auf alle TV-Geräte“, wobei die auf Übersichtsseiten und Detailseiten
angezeigten Preise der erfassten TV-Geräte bereits die um 20% reduzierten Preise sind
Dabei ist unerheblich, ob sich die prozentuale Rabattwerbung auf einzelne Artikel, Artikelkategorien
oder das gesamte Sortiment bezieht.
Ebenfalls unerheblich ist, ob für die Inanspruchnahme des Rabatts ein allgemein bekanntgegebener
Code verwendet werden muss oder nicht.
Hier besteht nun die Besonderheit, dass die online in Angeboten und Werbung angezeigten
Gesamtpreise bereits die gemäß der Werbung herabgesetzten Preise sind.
Nur in diesem Fall begründet § 11 Abs. 1 PAngV n.F. ausnahmsweise eine zusätzliche
Informationspflicht und verpflichtet dazu, bei den rabattierten Preisen zusätzlich den vorherigen
günstigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben.
Für die obigen Beispiele bedeutet das
• bei „10,00€ (- 20%)“, muss zusätzlich der Preis von 12,50€ als vorheriger Preis angeführt
werden, auf den sich die Preisermäßigung von 20% bezieht.
• Bei „20 % Rabatt auf alle TV-Geräte“ muss bei den bereits reduzierten Preisen aller TV-
Geräte auf Übersichts- und Detailseiten der jeweilige vorherige Preis zusätzlich angegeben
werden, auf den sich die Ermäßigung von 20% bezieht.
Als mögliche Angaben können etwa „vorheriger Preis:“ oder „zuvor:“ verwendet werden. Der
zusätzlich anzugebende niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage sollte in direkter Nähe zum
rabattierten Preis angeführt werden.3.) Wie berechnet sich die 30-Tages-Frist zur Ermittlung des günstigsten Gesamtpreises?
Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt. Nicht relevant für die Berechnung ist also die
Summe der tatsächlichen Verkaufstage.
Wenn Ware für weniger als 30 Tage angeboten wird, so ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag
des Angebots maßgeblich.
4.) Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Vertriebskanälen als niedrigster?
Nutzt ein Händler unterschiedliche Vertriebskanäle (etwa den eigenen Online-Shop und eBay) und
verlangt für die gleichen Produkte unterschiedliche Preise auf den Kanälen, so ist für die Bestimmung
des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage der günstige desjenigen Vertriebskanals
maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.
Der Händler muss also nicht einen evtl. günstigeren letzten Preis eines anderen Vertriebskanals
ansetzen.
5.) Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Größen oder Varianten als niedrigster?
Werden Waren in unterschiedlichen Größen oder Varianten angeboten und deshalb unterschiedliche
Preise verlangt, so ist für die Ermittlung des niedrigsten Preises ausschließlich auf die Preise für die
jeweilige Größe/Variante abzustellen.
Der Händler muss also nicht einen günstigeren Preis einer anderen Größe oder Variante ansetzen.
6.) Gilt die Pflicht zur Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb von 30 Tagen auch für
Grundpreise?
Ja und Nein
Nach § 11 Abs. 3 PAngV n.F. gelten die Pflichten über die Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises
innerhalb von 30 Tagen zwar entsprechend für Grundpreise, dies allerdings nur für Händler, die
lediglich, also ausschließlich zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind und keine Gesamtpreise
angeben können. Betroffen sind davon nur Angebote von loser Ware.
Mittelbar werden Grundpreise aber auch jenseits davon in die neue Pflicht mit einbezogen.
Ist eine Ware, für die eine tatbestandliche Preisermäßigung angekündigt wird, grundpreispflichtig,
muss der ebenfalls verpflichtend anzugebende Grundpreis auf den anzugebenden und
anzusetzenden niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage Bezug nehmen, sich also gerade daraus
ableiten und berechnen lassen.
Bei Fallgruppe 3 (Prozentuale Rabattankündigungen und Abzug direkt am Preis, ist bei
grundpreispflichtigen Produkten allerdings nicht zusätzlich zum vorherigen niedrigsten Gesamtpreis
auch der für diesen vorherigen Preis geltende Grundpreis anzugeben. Darauf kann also verzichtet
werden.
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel ab dem 28.05.2022
Zum 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft und führt erstmals Vorgaben
in Bezug auf den vorherigen Preis bei Preisermäßigungen ein. Anzuwenden und anzugeben ist bei
Preisermäßigungen on- und offline ab dann auch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage.
Welche konkreten Pflichten im Online-Handel ergeben sich jedoch daraus:
I. Grundlegendes zu den neuen Pflichten bei Preisermäßigungen
1. Wo sind die Vorgaben für Preisermäßigungen geregelt?
Die neuen rechtlichen Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen ergehen aus § 11 der
Preisangabenverordnung (PAngV) in der neuen, ab dem 28.05.2022 geltenden Fassung.
Die neue Gestzesvorschrift lautet:
§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder
Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er
innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern
angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des
Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis
nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber
Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des
Grundpreises Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
• 1. individuellen Preisermäßigungen oder
• 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit,
wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines
drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
2. Ab wann werden die neuen Vorgaben bei Preisermäßigungen gelten?
Die neuen Vorschriften über verpflichtende Informationen über Preisermäßigungen treten zum
28.05.2022 in Kraft und sind ab diesem Datum verbindlich umzusetzen.
3. Was ist die gesetzliche Zielsetzung hinter den neuen Pflichten bei Preisermäßigungen?
Die neu eingeführten Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen basieren auf Art. 2 der
EU-Richtlinie 2019/2161/EU und soll Verbrauchern gegenüber die Transparenz von
Preisermäßigungen fördern und ihnen eine bessere Einschätzung der tatsächlichen Preiswürdigkeit
von Angeboten ermöglichen.
Verhindert werden soll insbesondere die Praxis, über die Vorteilhaftigkeit einer Ermäßigung dadurch
zu täuschen, dass Preise vor einer Reduzierung kurzeitig angehoben werden und dass dann auf die
erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken.
Gleichzeitig soll unterbunden werden, dass Ermäßigungen auf Preise Bezug nehmen, die vor der
Ermäßigung in der Höhe tatsächlich nicht verlangt wurden.
II. Anwendungsbereich der neuen Pflichten aus § 11 PAngV n.F.
1.) Wen betreffen die neuen Vorgaben über Preisermäßigungen?
Die neuen Vorgaben sind grundsätzlich von allen Unternehmen zu beachten, die zur Angabe eines
Gesamtpreises von Waren verpflichtet sind.
Dies ist dann der Fall, wenn sie gegenüber Verbrauchern
• Waren anbieten oder
• unter Angabe von Preisen für Waren werben
Die neuen Vorgaben sind sowohl im Online-Handel als auch im stationären Handel zu beachten.
Allerdings gelten die neuen Pflichten nur bei Angeboten und in der Werbung für Waren, vgl. § 11
Abs. 1 PAnGV n.F.
Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände.
Nicht anzuwenden sind die neuen Pflichten also auf
• Dienstleistungen
• Grundstücke
• reine digitale Inhalte
Wiederum anzuwenden sind die Pflichten allerdings auf körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte
oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen so verbunden sind, dass sie ohne diese
Inhalte/Dienstleistungen nicht nutzbar sind.
Als Waren gelten schließlich auch
• Wasser
• Gas
• Fernwärme
• Elektrizität
wenn Sie leitungsgebunden, in begrenztem Volumen oder in bestimmter Menge zum Verkauf
angeboten werden.
2.) Gelten die neuen Pflichten auch im B2B-Bereich?
Nein, die Pflichten aus § 11 PAngV n.F. gelten nur bei Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern.
3.) Preisermäßigungen: Was fällt unter die neuen Pflichten?
Die neuen Pflichten greifen on- und offline bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ein.
Als Preisermäßigung ist eine allgemeine, messbare Preisherabsetzung für den gesamten Kundenkreis
zu verstehen, die sich auf vorherige eigene Preise bezieht.
a) Gruppe 1: Preisgegenüberstellungen
Eine tatbestandliche Preisermäßigung kann einerseits eine irgendwie geartete Gegenüberstellung mit
einem bisherigen, kalkulierbaren Preis sein.
Dies ist etwa in folgenden Formen möglich
• „Statt“- Preise
• Streichpreise
• Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)
b) Gruppe 2: Prozentuale Preisherabsetzungen
Andererseits kann eine tatbestandliche Preisermäßigung auch ein prozentualer Pauschalabzug auf
• eine bestimmte Ware („Uhr X mit 20% Rabatt“)
• eine Warengruppe oder („20 % auf alle TV-Geräte“)
• das gesamte Sortiment („10% auf alle Artikel“)
sein, der im Online-Handel direkt am Produkt selbst oder über eine entsprechende Bannerwerbung
kommuniziert wird.
4.) Welche Formen der Preiswerbung fallen nicht unter die neuen Pflichten?
Keine Pflichten auf § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung,
die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist...
Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich, um den kompletten Beitrag zu lesen.