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Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel ab dem 28.05.2022

Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel ab dem 28.05.2022


Zum 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft und führt erstmals Vorgaben
in Bezug auf den vorherigen Preis bei Preisermäßigungen ein. Anzuwenden und anzugeben ist bei
Preisermäßigungen on- und offline ab dann auch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage.

 

Welche konkreten Pflichten im Online-Handel ergeben sich jedoch daraus:


I. Grundlegendes zu den neuen Pflichten bei Preisermäßigungen

 

1. Wo sind die Vorgaben für Preisermäßigungen geregelt?

Die neuen rechtlichen Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen ergehen aus § 11 der
Preisangabenverordnung (PAngV)
in der neuen, ab dem 28.05.2022 geltenden Fassung.

Die neue Gestzesvorschrift lautet:

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder
Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er
innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern
angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des
Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis
nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber
Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des
Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von

1. individuellen Preisermäßigungen oder
2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit,
wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines
drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

 

2. Ab wann werden die neuen Vorgaben bei Preisermäßigungen gelten?

Die neuen Vorschriften über verpflichtende Informationen über Preisermäßigungen treten zum
28.05.2022 in Kraft und sind ab diesem Datum verbindlich umzusetzen.

 

3. Was ist die gesetzliche Zielsetzung hinter den neuen Pflichten bei Preisermäßigungen?

Die neu eingeführten Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen basieren auf Art. 2 der
EU-Richtlinie 2019/2161/EU und soll Verbrauchern gegenüber die Transparenz von
Preisermäßigungen fördern und ihnen eine bessere Einschätzung der tatsächlichen Preiswürdigkeit
von Angeboten ermöglichen.

Verhindert werden soll insbesondere die Praxis, über die Vorteilhaftigkeit einer Ermäßigung dadurch
zu täuschen, dass Preise vor einer Reduzierung kurzeitig angehoben werden und dass dann auf die
erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken.

Gleichzeitig soll unterbunden werden, dass Ermäßigungen auf Preise Bezug nehmen, die vor der
Ermäßigung in der Höhe tatsächlich nicht verlangt wurden.

 

II. Anwendungsbereich der neuen Pflichten aus § 11 PAngV n.F.

 

1.) Wen betreffen die neuen Vorgaben über Preisermäßigungen?

Die neuen Vorgaben sind grundsätzlich von allen Unternehmen zu beachten, die zur Angabe eines
Gesamtpreises von Waren verpflichtet sind.

Dies ist dann der Fall, wenn sie gegenüber Verbrauchern

Waren anbieten oder

unter Angabe von Preisen für Waren werben

Die neuen Vorgaben sind sowohl im Online-Handel als auch im stationären Handel zu beachten.

Allerdings gelten die neuen Pflichten nur bei Angeboten und in der Werbung für Waren, vgl. § 11
Abs. 1 PAnGV n.F.

Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände.

Nicht anzuwenden sind die neuen Pflichten also auf

Dienstleistungen

Grundstücke

reine digitale Inhalte

Wiederum anzuwenden sind die Pflichten allerdings auf körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte
oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen so verbunden sind, dass sie ohne diese
Inhalte/Dienstleistungen nicht nutzbar sind.

Als Waren gelten schließlich auch

Wasser

Gas

Fernwärme

Elektrizität

wenn Sie leitungsgebunden, in begrenztem Volumen oder in bestimmter Menge zum Verkauf
angeboten werden.

2.) Gelten die neuen Pflichten auch im B2B-Bereich?

Nein, die Pflichten aus § 11 PAngV n.F. gelten nur bei Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern.


3.) Preisermäßigungen: Was fällt unter die neuen Pflichten?

Die neuen Pflichten greifen on- und offline bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ein.

Als Preisermäßigung ist eine allgemeine, messbare Preisherabsetzung für den gesamten Kundenkreis
zu verstehen, die sich auf vorherige eigene Preise bezieht.


a) Gruppe 1: Preisgegenüberstellungen

Eine tatbestandliche Preisermäßigung kann einerseits eine irgendwie geartete Gegenüberstellung mit
einem bisherigen, kalkulierbaren Preis sein.

Dies ist etwa in folgenden Formen möglich

„Statt“- Preise

Streichpreise

Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)


b) Gruppe 2: Prozentuale Preisherabsetzungen

Andererseits kann eine tatbestandliche Preisermäßigung auch ein prozentualer Pauschalabzug auf

eine bestimmte Ware („Uhr X mit 20% Rabatt“)

eine Warengruppe oder („20 % auf alle TV-Geräte“)

das gesamte Sortiment („10% auf alle Artikel“)

sein, der im Online-Handel direkt am Produkt selbst oder über eine entsprechende Bannerwerbung
kommuniziert wird.


4.) Welche Formen der Preiswerbung fallen nicht unter die neuen Pflichten?

Keine Pflichten auf § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung,
die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist...



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