Tobias Weidemann | 22. Dezember 2022, 15:39 | t3n.de
Auch im neuen Jahr erwarten Onlinehändler:innen einige Gesetzesänderungen, auf die sie sich einstellen müssen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt und erklären, wie sich der E-Commerce darauf vorbereiten kann.
Das Weihnachtsgeschäft im E-Commerce ist gerade erst zu Ende, da stehen Händler:innen einige entscheidende Neuerungen ins Haus, die im kommenden Jahr verpflichtend werden. Einige der Gesetzesänderungen haben sich bereits lange abgezeichnet, doch bei ein paar der Neuerungen zeigt sich, dass viele Händler diese offenbar noch nicht auf dem Radar haben.
Worauf es im kommenden Jahr ankommt und was du als E-Commerce-Player dazu wissen musst, haben wir für dich zusammengestellt. Die Auswahl basiert auf einer Liste des Infoportals des Händlerbundes, wo du auch weitere, kleinere Änderungen nachverfolgen kannst.
Neuerung beim Verpackungsgesetz im Lebensmittelhandel
Bereits ab Januar werden „Letztvertreiber von Lebensmitteln“, also die Lieferdienste für zubereitete Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr, eine Mehrwertalternative zur Einwegverpackung anbieten müssen. Zu rechnen ist hier allerdings in der Anfangszeit mit einem Wildwuchs der Systeme, bevor sich – hoffentlich bald – entsprechende Lösungen durchsetzen werden. Die Alternative für kleinere Betriebe besteht darin, dass beispielsweise der mitgebrachte Kaffeebecher befüllt werden darf. Allerdings natürlich nur im Einklang mit den geltenden Hygienerichtlinien. Klingt nach Ärger und Verwirrung, insbesondere zwischen Kund:innen und Coffee-Shops.
Das neue Lieferkettengesetz kommt – zumindest ein wenig
Über das Lieferkettengesetz haben wir in der Vergangenheit ja bereits berichtet. Es heißt etwas sperrig offiziell Sorgfaltspflichtengesetz und sieht vor, dass auch Onlinehändler für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in der Produktion haftbar gemacht werden können und diese innerhalb der eigenen Lieferkette kennen und verhindern sollen.
Zunächst gilt das Ganze für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, in einem Jahr dann für alle ab 1.000 Mitarbeitende. Wir sehen daran, dass das als Bürokratiemonster beschriebene Gesetzeswerk nur für die wenigsten Händler ab einer bestimmten Größe kommen wird. Zudem wird sich daraus zwar reichlich Rechtsunsicherheit ergeben, allerdings dürften Gerichte hier auch dahingehend urteilen, dass gerade Handelsunternehmen sich auf die Erklärungen der Hersteller und Zulieferer verlassen können sollten.
Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber
Mehr und vor allem auch kleinere Händler könnte ein Gesetzeswerk betreffen, das noch in der Abstimmung ist und sich mit dem Meldewesen rund um die Einkünfte von Händlern auf Plattformen befasst. Es geht hier um Meldungen, die die Plattformen und Portale gegenüber dem Finanzamt leisten müssen und die vor allem auf international agierende Händler abzielen. Doch dass hier nur asiatische Händler im Fokus stehen, ist nicht zu erwarten.
„Für Onlinehändler, aber etwa auch bestimmte Privatverkäufer, wird es voraussichtlich zu Berichtspflichten kommen, die erstmals Anfang 2024 für das Jahr 2023 zu erfüllen sind“, glaubt der Händlerbund.
Gerade Händlern, die bisher in der Grauzone der vermeintlichen Geringfügigkeit agieren und de facto nicht mehr als Privatverkäufer:innen durchgehen, könnten die Finanzämter unbequeme Fragen stellen. Doch wie genau das ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten.
Auskunftsanspruch für Urheberrechtsverletzungen
Webshopbetreiber:innen dürften aber vor allem auch mit einer neuen Regelung in Kontakt kommen, die das Ahnden von Urheberrechtsverletzungen, etwa bei Bildern in Artikelbeschreibungen, betreffen könnte. Aktiv muss demnach über bekannt werdende Verstöße bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke berichtet werden – eine Regelung, die über das bisherige Auskunftsrecht auf Anfrage hinausgehen wird, aber eine Reihe von Fragen aufwirft, wie Händler, die von einer Urheberrechtsverletzung nichts wissen, diese überhaupt proaktiv melden können.
All das gilt ab Juli 2023 und somit rückwirkend für jene Verträge, die ab Juni 2021 geschlossen wurden. Betroffen sind alle urheberrechtlich geschützten Materialien – von Fotos über längere Texte und Grafiken bis hin zu Filmen und Musik – und in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern wie Textern und Fotografen und den nutzenden Unternehmen.
Gerade Händlern, die bisher in der Grauzone der vermeintlichen Geringfügigkeit agieren und de facto nicht mehr als Privatverkäufer:innen durchgehen, könnten die Finanzämter unbequeme Fragen stellen. Doch wie genau das ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten.
Verpackungsfonds und Leerraum in Paketen
Noch deutlich weniger weit gediehen sind die gesetzlichen Veränderungen in Bezug auf den Verpackungsfonds, den Hersteller von Einwegkunststoffprodukten finanzieren sollen und der letzten Endes der Abfallentsorgung zugute kommen soll. Ähnlich unausgegoren (wenn auch wünschenswert) wirkt noch die Idee, eine Quote für Leerraum in Verpackungen einzuführen.
Klar ist, dass die Handelsvertreter:innen gerade bei diesen beiden Gesetzeswerken noch reichlich Möglichkeiten zur Mitsprache haben werden. Doch es ist davon auszugehen, dass auf EU-Ebene – und nur hier ist ein solcher Vorstoß sinnvoll – in den kommenden Jahren viele Maßnahmen im Handel auf mehr Umweltschutz und Nachhaltigkeit abzielen werden.
All das gilt ab Juli 2023 und somit rückwirkend für jene Verträge, die ab Juni 2021 geschlossen wurden. Betroffen sind alle urheberrechtlich geschützten Materialien – von Fotos über längere Texte und Grafiken bis hin zu Filmen und Musik – und in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern wie Textern und Fotografen und den nutzenden Unternehmen.