Melvin Louis Dreyer | 22.11.2022
Es ist wohl kollektiver Konsens: Das Jahr 2022 verging wie im Flug, trotz oder vielleicht gerade wegen der zahlreichen Ereignisse, die es mit sich gebracht hat. Jetzt jedenfalls steht der Jahreswechsel bevor – für uns stets der Anlass, einen kleinen Ausblick auf die kommenden rechtlichen Änderungen zu geben, die im kommenden Jahr eine Rolle im E-Commerce spielen werden. Auch wenn die Erfahrung zeigt, dass im Laufe der Zeit sowieso noch etliche Entwicklungen dazustoßen, steht bereits jetzt eine bunte Vielfalt an Themen auf der Agenda.
Als wäre die Zeit zwischen Weihnachtsgeschäft und Festivitäten nicht häufig schon voll genug, hält der Gesetzgeber dies auch noch regelmäßig für einen perfekten Zeitraum, um gesetzliche Änderungen in Kraft treten zu lassen und damit regelmäßig für Wirbel zu sorgen.
Januar: Elektrogesetz, Verpackungsgesetz und mehr
ElektroG: Änderungen bei Marktplatzhandel und im Fulfillment
Wer Elektrogeräte herstellt oder vertreibt, und dafür Online-Marktplätze oder Fulfillment-Dienstleister nutzt, auf den wartet eine ähnliche Situation, wie es in diesem Jahr schon bei Verpackungen der Fall war: Neu eingeführt wird eine Prüfpflicht, die Marktplatzbeitreiber und Fulfillment-Dienstleister erfüllen müssen, indem sie sich die Registrierung der Gerätehersteller nach dem ElektroG nachweisen lassen.
Passiert das nicht rechtzeitig, muss damit gerechnet werden, dass die jeweiligen Produkte über den jeweiligen Kanal nicht mehr angeboten werden können. Zurzeit sieht das Gesetz das Inkrafttreten der Regelung für den 1. Januar 2023 vor – da die für die Registrierungen zuständige Behörde aber überlastet ist, wird sich der Stichtag voraussichtlich auf den 1. Juli 2023 verschieben. Betroffene sollten die nötigen Schritte aber dennoch schnellstmöglich ergreifen – falls etwa nämlich eine Registrierung nachgeholt oder erst Recherchen angestellt werden müssen, kann hier viel Zeit ins Land gehen. Auch gibt etwa Amazon nach wie vor den 1. Januar als Stichtag an. Anpassungen gibt es zudem in der Kennzeichnung und für Bevollmächtigte.
Verpackungsgesetz: Die Mehrwegalternative kommt
Gleich einige Anfragen zu einem potenziellen Schreibfehler haben wir zu einer Zahl erhalten, die hinsichtlich der kommenden Änderungen im Verpackungsgesetz eine Rolle spielt: Täglich fallen laut Angaben der Bundesregierung 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Takeaway-Verpackungen an. Das ist ganz schön viel. Um dem habhaft zu werden, müssen Letztvertreiber von Lebensmitteln zum unmittelbaren Verzehr, die in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen bzw. Einweggetränkebechern abgegeben werden, ab dem 1. Januar 2023 eine Mehrwegalternative zur Einwegverpackung anbieten. Für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahmeregelung, die auch das Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse erlaubt. Praktisch betroffen sind etwa Restaurants, Lieferdienste oder Cafés.
Lieferkettengesetz: Für die Großen
Zum 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Den Betroffenen erlegt es umweltbezogene Sorgfaltspflichten auf, die sich entlang der gesamten Lieferkette erstrecken. Betroffen sind ab 2023 zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern – schätzungsweise sind das ca. 2.900 Unternehmen in Deutschland. Sie sollen Menschenrechtsverletzungen und Umweltsünden in ihrer eigenen Lieferkette verhindern.
DAC 7: Neues zu steuerlichen Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber
Betreiber von digitalen Plattformen wie etwa Online-Marktplätzen sollen künftig verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über die Einkünfte von Anbietern auf diesen Plattformen zu melden. Dabei ist zwecks der Erfassung ausländischer Anbieter auch ein automatischer Austausch von Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorgesehen. Zurzeit befindet sich das Gesetz, das die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/514 umsetzt, noch im Gesetzgebungsprozess und ist bislang vage formuliert. Für Online-Händler, aber etwa auch bestimmte Privatverkäufer, wird es voraussichtlich zu Berichtspflichten kommen, die erstmals Anfang 2024 für das Jahr 2023 zu erfüllen sind.
Hinweisgeberschutzgesetz: Es wird auch Zeit
Eigentlich hätte Deutschland die Vorschriften der EU-Whistleblower-Richtlinie schon Ende 2021 in nationales Recht umsetzen müssen – aber Ende 2022 reicht offenbar auch. Hierdurch sollen Personen geschützt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gewonnen haben. Geschaffen werden sollen Meldewege zum Arbeitgeber und zu unabhängigen Stellen. Noch läuft das Gesetzgebungsverfahren. Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitern sollen sofort ab Inkraftreten zur Umsetzung der Vorschriften verpflichtet sein, für Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 und bis zu 249 Mitarbeitern soll es eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 geben.
BGH: Dürfen Wettbewerber Datenschutzverstöße von Konkurrenten verfolgen?
Das Datenschutzrecht in der bestehenden Form ist noch relativ jung, entsprechend viele offene Fragen gibt es hier, die in der Praxis manchmal zu Spielräumen, häufig jedoch zu Unsicherheiten führen. Am 12. Januar 2023 jedenfalls will der Bundesgerichtshof seine Entscheidung betreffend einen Fall verkünden, in dem es unter anderem um die Frage geht, ob und unter welchen Voraussetzungen Mitbewerber gegen Datenschutzverstöße der Konkurrenz vorgehen dürfen (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19).
BGH: Muss Amazon für wettbewerbswidrige Werbung von Affiliate-Partnern haften?
In diesem Fall steht Amazon, genauer Gesellschaften, die zum Konzern gehören, vor Gericht. Beklagt werden sie von einer Matratzenherstellerin, die als Affiliate auf der eigenen Website Links zu Angeboten auf der Verkaufsplattform gesetzt hat. Ein weiterer Affiliate warb wiederum auf seiner Seite für Matratzen unter Verwendung entsprechender Links, was die Klägerin in der konkreten Form für irreführend hält. In Anspruch nimmt sie nun die Amazon-Unternehmen, denen der Wettbewerbsverstoß zuzurechnen sei. Es geht also um die Frage, inwiefern Amazon hier haften muss. Die Verkündung ist für den 26. Januar 2023 angesetzt (Az. I ZR 27/22).
Mai: Digital Markets Act bringt Regeln für Digitalunternehmen mit großer Marktmacht
Das EU-Gesetz über digitale Märkte ist genaugenommen schon am 1. November 2022 in Kraft getreten, wird aber praktisch erst im Mai 2023 relevant. Es betrifft Unternehmen, die in digitalen Märkten als Gatekeeper (Torwächter) gelten – also eine Schlüsselrolle für den Wettbewerb besitzen, weil sie erhebliche Marktmacht innehaben. Das kann etwa Online-Marktplätze betreffen, aber auch Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Webbrowser und Betriebssysteme. Für diese Gatekeeper gelten dann besondere Vorschriften, die etwa bestimmte Geschäftspraktiken verbieten oder die Nutzung von Daten regulieren. Unternehmen müssen bis zum Start der Umsetzungsphase im Mai 2023 anhand der vorgegebenen Kriterien selbstständig prüfen, ob sie unter die Defintion des Gatekeepers fallen und darüber ggf. die EU-Kommission informieren.
Juni: Urheberrecht und mehr Befugnisse für Verbraucherschützer
Urheberrecht: Auskunftsrecht wird Auskunftsanspruch
Bislang hatten Urheber gegenüber Vertragspartnern lediglich einen Anspruch darauf, eine Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erhalten. Das könnte etwa die Dauer betreffen, die ein Foto in einem Online-Shop genutzt wird. Das Treffen abweichender Vereinbarungen ist allerdings grundsätzlich möglich. Im Hinblick auf Verträge, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen worden sind, muss für alle Nutzungen ab dem 7. Juni 2022 berichtet werden. Die erste Auskunft muss ab dem 7. Juni 2023 erfolgen, da erstmals nach einem Jahr Auskunft gegeben werden muss.
Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie: Verbraucherschützer dürfen bald mehr
Noch befindet sich die Umsetzung der europäischen Vorgaben im Gesetzgebungsprozess, doch klar ist: Verbraucherschutzverbände erhalten bald deutlich mehr Befugnisse. Die Verbandsklagerichtlinie muss bis Dezember 2022 umgesetzt werden und sieht „Sammelklagen“ auf Leistung vor. Bisher können Verbraucher über Vehikel wie die Musterfeststellungsklage lediglich rechtlich verbindliche Feststellungen erreichen, künftig kann eine Verbandsklage aber auch direkt zum Beispiel auf Schadensersatz oder Reparatur gerichtet werden.
Ausblick: Was national auf der Agenda steht
PIMS: Kommt die Cookie-Einwilligungsverwaltung?
Wo die EU-Regulierung im Rahmen der E-Privacy-Verordnung auf sich warten lässt, ist Deutschland zwischenzeitlich mit dem TTDSG vorgeprescht und hat eine weniger missverständliche Regelung der Verwendung von Cookies ins Leben gerufen – natürlich allerdings auf Basis der alten EU-Regeln. Weil die Einwilligung in die Verwendung dieser Technologie und vergleichbarer Vorgänge aber so ein Ärgernis sei, gab es zuletzt einen Vorschlag zu Einwilligungsmanagement-Systemen, den sogenannten PIMS. Sie könnten womöglich für weniger Beschäftigung mit Cookie-Bannern sorgen. Wie es hier weitergeht, muss sich noch zeigen.
Nach BAG-Beschluss: Arbeitszeiterfassung kommt
Wir schreiben das Jahr 2023: Deutschlands Arbeitnehmer stehen mit Lochkarten an der Stechuhr, um ihren Arbeitsbeginn zu dokumentieren. Nein, so wird es natürlich nicht kommen. Schließlich sind die Dinge heutzutage digital, entsprechend werden diejenigen von uns, die abhängig beschäftigt sind, natürlich einen Chip unter der Haut tragen. Spaß beiseite: Zwar ist der betreffende Volltext des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht, doch klar ist, dass es vielerorts in Sachen Arbeitszeiterfassung zu Änderungen kommen dürfte. Das Gericht entschied nämlich, dass eine Pflicht dazu besteht. Praktisch ist nun auch der Gesetzgeber gefragt, für entsprechende Regelungen zu sorgen, die den rechtlichen Anforderungen gerecht werden.
Legalisierung von Cannabis
Die Legalisierung von Cannabis auch zu Genusszwecken soll kommen und steht sogar im Koalitionsvertrag. Klar ist: 2023 muss damit wohl nicht gerechnet werden. Auch über den Zeitpunkt hinaus gibt es Unklarheiten darüber, wie sich die angestrebte Situation mit Völker- und Europarecht verträgt. Dem untergeordnet, aber für unsere Branche natürlich auch sehr wichtig, ist die Frage nach dem Vertrieb über das Internet – bislang ebenfalls offen.
Stärkung der Barrierefreiheit durch das BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt größtenteils am 28. Juni 2025 in Kraft und sieht Regeln für die Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten und Dienstleistungen vor, so etwa auch Shop-Websites.
Wettbewerbspolitik: Marktmacht und Missbrauch
Generell soll künftig die Ordnungspolitik im Bereich des Wettbewerbs wieder mehr Bedeutung erhalten, das besagt die wettbewerbspolitische Agenda des Bundeswirtschaftsministeriums. Das meint unter anderem, dass schädlichen Ausprägungen von Marktmachtkonzentrationen, wie sie insbesondere für die Digitalwirtschaft diskutiert werden, systematisch entgegengetreten werden soll. Dazu gehören auch weitere Neuregelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die besonders den Mittelstand und Verbraucher schützen sollen.
Ausblick: Was die EU plant
E-Privacy-VO: Was lange währt, währt endlich lange
Der folgende Satz taucht schon seit einigen Jahren immer wieder in unseren Beiträgen auf: Eigentlich sollte die E-Privacy-Verordnung bereits 2018 mit der DSGVO gemeinsam in Kraft treten, und insbesondere die Rechtsgrundlagen der Verwendung von Cookies und ähnlichen Technologien neu regeln. Doch bis heute ist das Regelwerk, das die Vorgaben auf den aktuellen technischen Stand bringen soll, nicht in Kraft, auch da sich die Mitgliedstaaten der EU bisher nicht einigen konnten. Vielleicht kommt es ja 2023 – wobei es dann noch eine längere Umsetzungsfrist geben dürfte.
Besonders relevant für soziale Netzwerke: Digital Services Act
Der Digital Services Act ist bereits im Oktober 2022 verkündet worden, wird seine Wirkung aber erst ab Februar 2024 entfalten. Er betrifft besonders die sozialen Netzwerke, aber auch andere Vermittlungsplattformen im Internet und soll dazu beitragen, illegale und ähnliche Inhalte, beispielsweise Hasskommentare, zu verringern. Die betroffenen Anbieter müssen dahingehend entsprechende Sorgfaltspflichten erfüllen. Aber auch weitere Themen sind vom DSA betroffen, etwa werden neue Regeln zu personalisierter Werbung für Minderjährige aufgestellt.
EU-Lieferkettengesetz: Strenger als die deutsche Variante
Zwar gibt es bald ein deutsches Lieferkettengesetz. Es wird jedoch auch an einer EU-weiten Variante gearbeitet, das offenbar strengere Regeln für betroffene Unternehmen vorsieht und auch mehr Akteure betrifft, da nach aktuellem Stand bereits Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz ab 150 Millionen Euro betroffen sind. In bestimmten Risikosektoren, beispielsweise der Lebensmittelbranche, liegen die Schwellenwerte noch niedriger. Auch inhaltlich sollen die Regelungen weitergehend sein. Schätzungsweise werden etwa 13.000 EU-Unternehmen sowie 4.000 Unternehmen außerhalb der EU betroffen sein.
Verpackungsfonds und weniger Leerraum in Paketen
Bereits in der Vorbereitung ist der sogenannte Verpackungsfonds: Voraussichtlich ab 2025 sollen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten Beiträge zahlen, die letztlich zur Finanzierung der Abfallentsorgung beitragen sollen. Ebenfalls in Sachen Verpackungen ist kürzlich zudem ein Vorhaben der EU durchgesickert: Um den Verpackungsmüll zu reduzieren, könnte unter anderem eine Quote eingeführt werden, mit welcher der Leerraum in Verpackungen reduziert werden muss.
Datenübermittlung EU/USA: Neuer Angemessenheitsbeschluss soll im Frühling 2023 kommen
Mit dem sog. Schrems-II-Urteil des EuGH wurde das sog. Privacy Shield gekippt und damit auch der Angemessenheitsbeschluss der EU zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA. Seither wird diese häufig auf die Standardvertragklauseln der EU gestützt, die ggf. aber das Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen nötig machen, um ein angemessenes Datenschutzniveau einzuhalten. An einem neuen Angemessenheitsbeschluss wird allerdings gearbeitet, dieser soll im Frühling 2023 vorgestellt werden.
Cyber Resilience Act: Internetfähige Geräte sollen sicherer werden
Verbraucher aber auch Unternehmer sollen besser vor den Gefahren von internetfähigen Geräten und Software geschützt werden – das ist der Auftrag des Cyber Resilience Acts der EU. Unzureichende IT-Sicherheit ist nämlich gar kein so kleines Problem, nicht nur angesichts der zunehmenden Vernetzung aller möglichen Produkte: Laut Mitteilung der EU-Kommission betrugen die Kosten der Cyberkriminalität allein im Jahr 2021 überwältigende 5,5 Billionen Euro. Vorgesehen sind Regelung etwa zur Entwicklung und Gestlatung entsprechender Produkte, aber auch die Haftung für die Sicherheit durch die Hersteller.
EU plant neue Regelungen zur Produktsicherheit
Die EU-Kommission möchte das Recht der Produktsicherheit auf den Stand des Digitalzeitalters updaten und plant dazu neue Regelungen. Neben einem einheitlichen Marktüberwachungssystem sollen insbesondere Marktplätze stärker in die Verantwortung gezogen werden.
Kryptopläne der EU
Um Kryptowerte wie z.B. Kryptowährungen geht es in der sogenannten MiCA-Verordnung, an welcher die EU arbeitet. Sie soll die Aufsicht über entsprechende Anbieter regeln und weitere Vorgaben einführen – etwa eine Informationspflicht über die ökologischen Auswirkungen der Produktion bestimmter Assets. Zudem sollen bei Transaktionen Informationen zum Sender und Empfänger gesammelt werden, um diese identifizierbar zu machen.
Greenwashing, Ökodesign und mehr
Der europäische Green Deal stellt die Strategie für nachhaltiges Wachstum in der EU dar. Er umfasst diverse rechtliche Vorhaben, von denen insbesondere der Online-Handel betroffen sein wird – etwa durch Transparenzregeln zu Retouren, das Recht auf Reparatur, ein Verbot bzw. eine Regulierung von Greenwashing in der Werbung sowie neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Die Regeln zum Ökodesign sollen 2023 beschlossen werden, zudem soll es eine Übergangsfrist von nicht ganz zwei Jahren gelten.
VAT im digitalen Zeitalter
Um die Umsatzsteuer geht es bei der sogenannten VIDA-Richtlinie, mit welcher das Mehrwertsteuerrecht im Hinblick auf digitale Technologien modernisiert werden soll. Marktplätze und eine einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung könnten hier eine Rolle spielen – erstmal muss aber ein entsprechender Richtlinienentwurf vorgelegt werden.
USB-C wird’s: Einheitliches Ladekabel kommt EU-weit
Bis zu 1.000 Tonnen Elektroschrott sollen jährlich dadurch eingespart werden, dass voraussichtlich ab 2024 ein einheitlicher Anschluss an Ladekabeln von Elektrogeräten eingeführt wird: USB-C. Praktisch dürfte das wohl vor allem den zur Zeit von Apple genutzten Lightning-Anschluss treffen, jedenfalls wenn man vom aktuellen Innovationsstand ausgeht. Immerhin: Auch wenn die 1.100 Tonnen jährlichen Elektroschrotts gegenüber den 770 Tonnen Einwegverpackungsmüll, die allein in Deutschland täglich anfallen (siehe oben), fast irrelevant wirken, geht es doch um eine Menge Ressourcen.